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   BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81   

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https://dejure.org/1983,3223
BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81 (https://dejure.org/1983,3223)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1983 - 5 C 35.81 (https://dejure.org/1983,3223)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1983 - 5 C 35.81 (https://dejure.org/1983,3223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förderungswürdigkeit von weiteren Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - Folge des Nichtvorliegens des Schriftformerfordernisses einer Antragsstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden.

    Ist demnach ausgeschlossen, daß die Ausbildung der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG gefördert werden kann, so gilt das nicht für die Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wonach im übrigen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung zu leisten ist, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen, wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung.

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]).

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81
    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81
    Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81
    Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 66.78

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Bundesausbildungsförderung als Zuschuss

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81
    Diese Regelung gilt nur, wenn die entsprechende Ausbildungsförderung tatsächlich ausgezahlt worden ist und vom Auszubildenden erstattet werden soll (Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 -).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe

    Zwar sind rechtswidrige Grundentscheidungen ebenso wie rechtswidrige Vorabentscheidungen dem Grunde nach grundsätzlich der Zurücknahme zugänglich (zu § 46 Abs. 5 BAföG vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - FamRZ 1980, 1170/1171> und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 35.81 - ; zu § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - ); ihre Zulässigkeit bemißt sich nach § 45 SGB X, wenn eine Grundentscheidung nach dem 31. Dezember 1980 aufgehoben werden soll (vgl. Art. 11 § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 <BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218>).
  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 68.86

    Ausbildungsförderung - Grundentscheidung - Rücknahme - Nicht schutzwürdiges

    Gleichwohl hat der Senat eine solche Vorabentscheidung dem Grunde nach einer Rücknahme, die vor dem Inkrafttreten des § 45 SGB X noch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen war, grundsätzlich für zugänglich gehalten (Urteile vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - FamRZ 1980, 1170/1171> und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 35.81 - ).
  • BVerwG, 19.07.1988 - 5 B 53.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ablehnung eines Antrages auf

    Es unterliegt im Hinblick auf diese Regelung keinem Zweifel, daß die Bindungswirkung einer Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG sich nicht auf die Zeit beschränkt, während der der Auszubildende vor einem Ausbildungsstättenwechsel einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG angehört hat, vielmehr auch die Zeit nach einem solchen Wechsel erfaßt, sofern der Auszubildende seine Ausbildung nach diesem Wechsel - wie es der Kläger nach den oben angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts getan hat - an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart fortsetzt (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 35.81 - ).
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   BVerwG, 15.07.1983 - 5 C 35.81   

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BVerwG, 15.07.1983 - 5 C 35.81 (https://dejure.org/1983,11931)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1983 - 5 C 35.81 (https://dejure.org/1983,11931)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1983 - 5 C 35.81 (https://dejure.org/1983,11931)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

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